Einwendung zum Thema Wasserrecht und Grundwasser
An das
Landesamt für Umwelt
Genehmigungsverfahrenstelle Süd
Postfach 601061
14410 Potsdam
ODER per E-Mail an: umwelt-amt@dahme-spreewald.de
Einwendungen gegen das Vorhaben mit der Vorhaben-ID Süd-G03824
Mängel in den vorliegenden wasserrechtlichen UVP-Unterlagen/Problematik der vermeintlich vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis
(Antrag der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH, Am Möllenberg 3 – 9 in 15713 Königs Wusterhausen auf Genehmigung der Erhöhung der Schlachtkapazitäten von 190 t/d auf 375 t/d und Erhöhung der Verarbeitungskapazitäten auf 312 t/d)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Antrag der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH („Wiesenhof“) auf (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten hatten wir bereits mit Schreiben vom 22.10.2025 Einwendungen vorgetragen. Hinsichtlich des Antrages zur Erlangung der wasserrechtlichen Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde ergänzen wir unsere Einwendungen, nachdem uns neben den ausgelegten weitere Unterlagen zur Kenntnis gelangt sind:
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Mehr als zweifelhafte Rechtswirksamkeit der vermeintlich bestehenden Erlaubnis zur Grundwasserentnahme im jährlichen Umfang von 240.000 m3/Jahr
Wie den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtes (VG 5 L 292/19) vom 28.09.2020 und des Oberverwaltungsgerichtes (OVG 11 S 90/20) vom 26.07.2021 zu entnehmen ist, hatte die Untere Wasserbehörde zu den jeweiligen Beschlusszeitpunkten der Gerichte über die Widersprüche des NABU vom 6. Dezember 2016 (bzw. erweitert vom 13. Februar 2019) gegen die wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde immer noch nicht entschieden. Tatsächlich erfolgte der Widerspruchsbescheid der Unteren Wasserbehörde erst am 20.05.2022, also nach einer fast sechs Jahre dauernden „Bearbeitungszeit“, mit dem der NABU-Widerspruch gegen die wasserrechtliche Erlaubnis für „Wiesenhof“ zur extrem hohen Grundwasserentnahme kostenpflichtig zurückgewiesen wurde.
Das Verwaltungsgericht hatte aber im wasserrechtlichen und im immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis-/Genehmigungsverfahren seinerzeit zwei sich zeitlich überlappende Zulassungsverfahren gesehen, die eine gesetzlich vorgeschriebene, jedoch von den beiden Zulassungsbehörden nicht beachtete Koordinierungspflicht ausgelöst haben. Diese Sichtweise wurde auch vom Oberverwaltungsgericht letztinstanzlich bestätigt.
Trotz fehlender Koordinierung zwischen dem wasserrechtlichen und dem immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis-/Genehmigungsverfahren wies die Untere Wasserbehörde den Widerspruch des NABU gegen die wasserrechtliche Erlaubnis für „Wiesenhof“ vom 02.03.2018 zur Entnahme von Grundwasser im Umfang von jährlich 240.000 m3 zurück – mit objektiv nicht nachvollziehbaren Gründen“.
Schon von dorther bestehen aus unserer Sicht gravierende Zweifel daran, dass „Wiesenhof“ überhaupt über eine rechtswirksame wasserrechtliche Erlaubnis verfügt, Grundwasser im Umfang von 240.000 m3/Jahr = 240 Millionen Litern/Jahr verbrauchen zu dürfen. Zwar wurde verwaltungsgerichtlich nicht explizit hinsichtlich der wasserrechtlichen „Erlaubnis“ geurteilt. Nichts desto trotz wurde aber auf die gesetzlich vorgeschriebene, jedoch fehlende Koordinierung des wasserrechtlichen und des immissionsschutzrechtlichen Erlaubnis-/Genehmigungsverfahrens ohne jeden Zweifel ausdrücklich hingewiesen. Die vermeintlich rechtswirksame Grundwasser-Entnahmeerlaubnis für „Wiesenhof“ steht also diametral der Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichtes und des letztinstanzlichen Oberverwaltungsgerichtes entgegen.
Aus unserer Sicht liegen auch ohnehin seinerzeitige, weitere Verfahrensfehler der Unteren Wasserbehörde des Landkreises vor, da weder der „Wiesenhof“-Antrag mit den entsprechenden Unterlagen zur Erlangung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zu Löschzwecken in 2010, noch der „Wiesenhof“-Antrag mit den entsprechenden Unterlagen zur Erlangung der völlig überdimensionierten Erlaubnis zur Grundwasser-Entnahme für Produktionszwecke in 2015, noch der „Wiesenhof“-Antrag mit den entsprechenden Unterlagen nach „Verzicht“ von „Wiesenhof“ zur Erlangung der dann „reduzierten“ Erlaubnis in 2018 nicht öffentlich ausgelegt worden waren. Eine nachträgliche Veröffentlichung im Amtsblatt, wie sie die Untere Wasserbehörde im o. g. ablehnenden Widerspruchsbescheid aus 2022 angibt, vermag diese Mängel nicht zu heilen. Nach unserem Rechtsverständnis sind alle o. g. erteilten Erlaubnisse daher nicht rechtswirksam.
Es wird allerdings angesichts der höchst berechtigten Zweifel sowohl an den wasserrechtlichen Erlaubnis- als auch am um Jahre verschleppten Widerspruchsverfahren nunmehr plausibel, weshalb von „Wiesenhof“ eine wasserrechtliche Erlaubnis „formal“ neu beantragt wird. „Wiesenhof“ hat offenkundig selbst Zweifel an der Rechtswirksamkeit der vorliegenden wasserrechtlichen Erlaubnis:
Was sagen die vorliegenden, wasserrechtlichen UVP-Unterlagen zu diesem Sachverhalt?
In den wasserrechtlichen UVP-Unterlagen heißt es tatsachenwidrig (wie in den immissionsschutzrechtlichen UVP-Unterlagen) erneut: „Innerhalb des Untersuchungsgebiets befindet sich ein Großteil der Ortslage Niederlehme mit Wohnbauflächen, Gewerbe und Industrie. Der Standort des Anlagen-/Betriebsgeländes, außerhalb von Wohngebieten in einem Gewerbegebiet, überwiegend umgeben von Waldflächen, ist in Hinblick auf das Schutzgut zweckdienlich.“ und „Besonders schutzbedürftige Bereiche wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Pflegeheime sind im näheren Umfeld der zu ändernden/erweiternden Anlage nicht vorhanden.“
Weiter heißt es lapidar, versteckt auf Seite 169 von 242 Seiten:
„Seit 1994 erfolgt die Grundwasserförderung am Betriebsstandort zur Deckung eines Teils des Bedarfs des insgesamt benötigten Trink-, Brauch- und Löschwassers für die Produktion. Zuvor erhielt der Schlachthof das benötigte Wasser u. a. über die Brunnen der benachbarten Geflügelmastanlage. Für die Wasserversorgung des Geflügelschlachthofes erfolgt die Förderung von Grundwasser aus zwei vorhandenen betriebseigenen Brunnen. Das Landesamt für Umwelt Brandenburg stellte jedoch mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2021 (Drittanfechtung) zur Änderungsgenehmigung Nr. 50.022.Ä0/16/7.2.1GE/T12 die Gültigkeit der wasserrechtlichen Erlaubnis in Frage. Begründet wird dies durch die Verletzung des wasserrechtlichen Koordinierungsgebotes und daraus folgend durch eine fehlende rechtskräftige wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung von Trinkwasser. Die untere Wasserbehörde des Landkreises Dahme-Spreewald hat die wasserrechtliche Erlaubnis vom 02.03.2018 nicht aufgehoben. Die wasserrechtliche Erlaubnis ist mittlerweile rechtskräftig. Eine entsprechende Begründung findet sich dazu im Widerspruchsbescheid vom 20.05.2022 zu den Widersprüchen des NABU vom 06.12.2016 und vom 13.02.2019.“
Die UVP-Unterlagen beschreiben die o. g. vermeintlich rechtswirksamen wasserrechtlichen Erlaubnisse wie folgt und führen bezeichnenderweise dann aus:
31.01.1994: 1 Brunnen, 230 m³/d
26.01.2010: 1 Brunnen, 400 m³/d
08.10.2015: 2 Brunnen, 1.085 m³/d
02.03.2018: (auf Basis Teilverzicht) 2 Brunnen, 660 m³/d
Zur Gewährleistung einer rechtssicheren Grundwasserentnahme erfolgt im Rahmen der Änderung des Geflügelschlachthofes unter Beachtung des Koordinierungsgebotes ein erneuter Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis. Gegenstand des wasserrechtlichen Antrags ist zudem die Einleitung von Filterrückspülwasser in den Untergrund. Im Rahmen des Antrags auf wasserrechtliche Erlaubnis ist eine mittlere tägliche Grundwasserentnahmemenge von 660 m³/d (maximale tägliche Entnahmemenge von 1 200 m³/d) bzw. einer maximalen jährlichen Entnahmemenge von 240 000 m³/a beabsichtigt. Die beantragte Grundwasserentnahmemenge entspricht somit der Erlaubnissituation seit 2015 bzw. 2018.“
Fazit: Auch die wasserrechtlichen UVP-Unterlagen, erstellt im Auftrag von „Wiesenhof“, halten offensichtlich die vorliegende, vermeintlich rechtswirksame wasserrechtliche Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde für nicht rechtssicher.
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Verschweigen der Bestandsschutz-Situation der industriellen Schlachtfabrik in einem Gewerbegebiet für „Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“ bei der Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Grundwasser-Entnahme
Wie bereits mit Einwendungsschreiben vom 22.10.2025 dargestellt, sind im Gewerbegebiet lt. geltendem Teilflächennutzungsplan 2 (FNP, 05/1998) grundsätzlich nur gewerbliche Nutzungen zulässig, die das Wohnen nicht oder nicht wesentlich stören (sog. „Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“). Eine industrielle Schlachtfabrik wie „Wiesenhof“ gehört ohne jeden Zweifel nicht zu dieser Gruppe von „Klein- und Mittelbetrieben mit geringem Störgrad“. Sie produziert dort lediglich aus Bestandsschutz-Gründen, da sie bereits Ende der Sechzigerjahre zu DDR-Zeiten dort angesiedelt worden war.
Unserer Einschätzung nach wurde sowohl im erst- und oberinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren als auch im sich über fast sechs Jahre erstreckenden Widerspruchsverfahren der Unteren Wasserbehörde dieser zentralen Tatsache ihrer entscheidenden Bedeutung gemäß nicht Rechnung getragen, nämlich dass „Wiesenhof“ im Gewerbegebiet ausschließlich aus Bestandsschutzgründen lediglich „geduldet“ ist. Die industrielle Schlachtfabrik darf also sowohl vom Wasserverbrauch als auch von den Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten her lediglich so produzieren, wie es nach der Wende 1989 (und spätestens 1998 mit Inkrafttreten des Flächennutzungsplans) erlaubt war. So erfasst z. B. die 2010 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis keine über die Löschwasserversorgung nennenswert hinausgehende Entnahme von Grundwasser und genehmigt eben gerade keine Entnahme von Grundwasser für Produktions- und andere Brauchzwecke. Die Untere Wasserbehörde war sich seinerzeit offenbar noch der Tatsache bewusst, dass „Wiesenhof“ in einem Gewerbegebiet für „Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“ an sich nichts zu suchen hat. Brandschutz ist selbstverständlich prioritär. Die in 2010 aus Brandschutzgründen erteilte Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser für Löschzwecke ändert aber grundsätzlich nichts an den Genehmigungen/Erlaubnissen, wie sie 1989 (und spätestens 1998) vorlagen, zumal auch dieser „Wiesenhof“-Antrag mit seinen Unterlagen zur Erlangung der Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde nicht öffentlich ausgelegt worden war.
Aus unserer Sicht darf „Wiesenhof“ im Sinne des „Bestandsschutzes“ (also auch heute noch) nur in dem Umfang Geflügel schlachten, verarbeiten und kein Grundwasser für Produktionszwecke verbrauchen, wie es der industriellen Schlachtfabrik nach der Wende 1989 (und spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Teilflächennutzungsplan 2 in 1998) erlaubt war und aus unserer Sicht weiterhin auch nur ist.
Jede wesentliche Änderung einer ggf. aus dem Bestandsschutz resultierenden wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis und jede wesentliche Änderung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten hätte aus unserer Sicht ohne jeden Zweifel die beteiligten Genehmigungs-/Erlaubnisbehörden zur Prüfung veranlassen müssen, ob der dann wesentlich geänderte Betrieb einer industriellen Schlacht- und Verarbeitungsfabrik in einem Gewerbegebiet für „Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“ in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohngebieten mit zwei besonders schutzwürdigen Einrichtungen und in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem Wasserschutzgebiet überhaupt zulässig ist. Eine solche Prüfung wurde im vergangenen Jahrzehnt jedoch offensichtlich niemals durchgeführt.
Es stellt sich daher die Frage, weshalb eine solche sachlich objektiv gebotene Prüfung im letzten Jahrzehnt bei der jeweils beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis 2015 und 2018 trotzdem unterblieben ist. Es gibt nur zwei mögliche Antworten:
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Die Genehmigungs-/Erlaubnisbehörden haben im letzten Jahrzehnt „Wiesenhof“-Änderungsanträge auf Entnahme von Grundwasser für Produktionszwecke und/oder die Erweiterung von Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten nicht mit der gebotenen Sorgfalt im Hinblick auf die Bestandsschutz-Bedingungen aus 1989 bzw. auf die Vorgaben des Flächennutzungsplans aus 1998 geprüft und Genehmigungen/Erlaubnisse grob fahrlässig erteilt.
und/oder
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„Wiesenhof“ hat bei seinen Anträgen im letzten Jahrzehnt den zentralen Sachverhalt, dass die industrielle Schlacht- und Verarbeitungsfabrik im Gewerbegebiet nur aus Bestandsschutz-Gründen überhaupt dort produzieren darf, vorsätzlich verschwiegen.
Eine z. B. vermeintlich rechtswirksame wasserrechtliche Erlaubnis vom 02.03.2018, die vermutlich aufgrund Verschweigens des zentral wichtigen Sachverhalts erlangt worden war, dass eine industrielle Schlachtfabrik lt. geltendem Teilflächennutzungsplan 2 im Gewerbegebiet grundsätzlich gar nicht zulässig ist und dort lediglich Bestandsschutz aus 1989 genießt, muss die Untere Wasserbehörde daher aber unverzüglich widerrufen.
Bei einem Vertrag, entsprechend den Regelungen des BGB abgeschlossen, würde man beim Verschweigen wesentlicher Inhalte von arglistiger Täuschung sprechen, was stets zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Gleiches muss auch hinsichtlich der o. g. wasserrechtlichen Erlaubnisse gelten, die vermutlich nur unter arglistigem Verschweigen des Bestandsschutz-Sachverhalts und der Rechtssituation des Flächennutzungsplans erlangt worden waren.
Auch die öffentlich ausgelegten UVP-Unterlagen zum „formal“ neuen wasserrechtlichen Antrag würdigen irreführenderweise diesen zentral wichtigen Sachverhalt des grundsätzlichen Verbots einer industriellen Schlachtfabrik im Gewerbegebiet und des lediglich vorhandenen Bestandsschutzes keiner Erwähnung, so dass sich der Verdacht erhärtet, dass „Wiesenhof“ –wie im vergangenen Jahrzehnt- auch jetzt wieder nicht mit „offenen Karten“ spielt. Stattdessen wird der im Gewerbegebiet nur geduldete Standort der industriellen Schlachtfabrik erneut wahrheitswidrig als „zweckdienlich“ beschrieben, und die Existenz einer benachbarten Grundschule und einer benachbarten Kita werden unterschlagen (siehe oben). Lt. geltendem (Teil)-Flächennutzungsplan hebt aber aus unserer Sicht jede vom Bestandschutz abweichende, wesentliche Änderung der industriellen Schlachtfabrik –egal ob (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten oder exorbitant hohe Grundwasser-Entnahmen zu Produktionszwecken- den bestehenden „Wiesenhof“-Bestandsschutz auf. Das gilt sowohl hinsichtlich des immissionsschutzrechtlichen als auch des wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens. Beide Anträge, also die „formal“ neu beantragte Erlaubnis auf Grundwasser-Entnahmen im Umfang von 240.000.000 Litern/Jahr und die beantragte Genehmigung der (Fast)-Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten, sind folglich aufgrund des geltenden Flächennutzungsplans in einem Gewerbegebiet für „Klein- und Mittelbetriebe mit einem geringem Störgrad“ überhaupt nicht genehmigungsfähig.
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Implausibilität der Auswirkungen von Grundwasser-Entnahmen im Umfang von 240.000.000 l/Jahr
Richtig beschreiben die UVP-Unterlagen zum wasserrechtlichen „Wiesenhof“-Antrag die durch den Klimawandel bedingten, seit langem stark abnehmenden Grundwasserbestände. Die Darlegungen (z. B. auf den Seiten 64 und 172), dass im Winter eher mit zunehmenden Niederschlägen, im Sommer eher mit stark abnehmenden Niederschlägen, längeren Dürreperioden und generell mit für die Grundwasser-Neubildung ungeeigneten, häufigen Starkregen-Ereignissen zu rechnen sein wird, ändern nichts an der Tatsache, dass wegen des dramatischen Sinkens der Grundwasserbestände gerade in Brandenburg Grundwasser-Entnahmen in exorbitanter Höhe für die industrielle Produktion besonders problematisch sind.
Trotzdem wird behauptet (Seite 173): „Eine Korrelation zwischen der Grundwasserförderung des Schlachtbetriebes und der Bemessungsgrundwasserstände bzw. der Wasserstandsganglinie der Grundwassermessstelle 3647 1629 in Niederlehme ist über den Zeitraum der Förderung nicht gegeben. Die Grundwasserförderung durch die MGS („Wiesenhof“/Anmerkung der Verfasser) hat demnach keinen maßgeblichen Effekt auf den Grundwasserstand.“
In den wasserrechtlichen UVP-Unterlagen wird jedoch lediglich der Vorgang einer einmaligen Messung beschrieben. Dazu wird ausgeführt (z. B. Seite 174): „Dafür wurden vor dem Termin der Grundwasserstandsmessung (Stichtag 24.11.2020) die Brunnen etwa 4 Tage außer Betrieb gelassen, so dass sich der Absenktrichter der Wasserfassungen weitgehend wieder auffüllen konnte.“ Ob eine einmalige Messung aber überhaupt geeignet ist, eine Korrelation zwischen dem Grundwasserverbrauch der industriellen Schlachtfabrik (beantragte bis zu 240.000 m3/je Jahr = bis zu 240.000.000 Litern/Jahr) und den Grundwasserständen zu beschreiben oder (wie hier) auszuschließen, erschließt sich vielleicht Hydrologen, nicht aber „normalen“, betroffenen Bürgern/Bürgerinnen. Auch was unter einer „weitgehenden Auffüllung des Absenktrichters“ zu verstehen sein soll, wird nicht erläutert.
Es stellen sich vermutlich nicht nur für hydrologische Laien Fragen, die jedoch in den UVP-Unterlagen nicht beantwortet werden:
Warum wurde nur eine einmalige Messung im November 2020 durchgeführt, also zu einem Zeitpunkt, an dem es erfahrungsgemäß bereits herbstliche Niederschläge gegeben hat und kühlere Temperaturen bestehen? Sind nicht mehrfache Messungen in unterschiedlichen Jahreszeiten erforderlich, um zu aussagekräftigen Messergebnissen zu kommen? Weshalb wurde die Messung nicht im Hochsommer durchgeführt, wenn die Grundwasserstände hitzebedingt generell absinken? Lassen sich die einmalig im November 2020 ermittelten Messwerte mit der vermeintlichen Grundwasserstandsabsenkung von behaupteten, lediglich 0,1 m im „Außenbereich“ auch auf die Sommermonate ohne Probleme übertragen? Weshalb werden in den UVP-Unterlagen keine Messdaten aktueller Messungen vorgelegt, sondern auf fünf Jahre alte Messergebnisse zurückgegriffen? usw.
Es fehlen sowohl eine Begründung für die Wahl des Mess-Stichtages im November (24.11.2020) als auch eine nachvollziehbare Problematisierung des o. g. Sachverhalts.
Daran ändern auch die Modellrechnungen der „Grundwasser Consulting Ingenieurgesellschaft“ nichts (Seiten 108ff), auch wenn beschrieben wird: „Die stationäre Kalibrierung erfolgte für den Zeitpunkt der Stichtagsmessung vom 24.11.2020. Da zu diesem Zeitpunkt sehr niedrige Grundwasserstände aufgrund geringer Grundwasserneubildung in den Jahren 2018 und 2019 vorherrschten, ist die Grundwasserneubildung auf 70% des langjährigen Mittels reduziert worden. Dieser Ansatz ergab im weiteren Modellumfeld, das nicht Teil der Kalibrierung mittels Parameteranpassung war, plausible Ergebnisse.“
Tatsächlich fußen auch diese „Modellrechnungen“ ausschließlich auf den Messergebnissen an einem einzigen Tag im November 2020. Zudem ist (jedenfalls für hydrologische Laien) auch nicht nachvollziehbar, worin die vermeintlich „plausiblen Ergebnisse“ des o. g. „Ansatzes“ bestehen sollen/können.
Die häufig wiederholte Behauptung in den wasserrechtlichen UVP-Unterlagen, es bestünde keine Korrelation zwischen dem bereits jetzt exorbitant hohen Grundwasserverbrauch der industriellen Schlachtfabrik und den seit Jahrzehnten sinkenden Grundwasserständen vermag angesichts der sich tendenziell stark verringernden Niederschlagsmengen infolge Klimawandels und dem daraus resultierenden „Grundwasserstress“ ohnehin grundsätzlich nicht zu überzeugen. Das sei mit folgendem Beispiel erläutert:
Jemand, der bereits hoch verschuldet ist und mit sinkendem Einkommen rechnen muss, kann seine finanzielle Lage nicht dadurch verbessern, dass er z. B. durch Kreditkäufe neue Schulden macht. Vielmehr muss er bei noch dazu sinkendem Einkommen seine Ausgaben einer konsequenten Analyse unterziehen, sich von nicht erschwinglichen, „auf Pump“ gekauften Gegenständen zwecks Erlöserzielung trennen und sein Konsumverhalten strikt umstellen.
Auf die seit Jahrzehnten und in der letzten Dekade besonders stark sinkenden Grundwasserstände infolge Klimawandels angewandt, heißt das, dass mit dem Allgemeingut „Grundwasser“ nachhaltiger und sparsamer als bisher umgegangen werden muss, und zwar sofort. Jede wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser muss daher im Hinblick auf Einsparmöglichkeiten und Widerruf sorgfältig überprüft und auf jeden Fall den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.
Für „Wiesenhof“ ergibt sich daraus: Kann die industrielle Schlachtfabrik „Wiesenhof“ unter bestehenden Bestandsschutz-Bedingungen aus 1989, was Schlacht-, Verarbeitungskapazitäten und Grundwasserverbrauch anbelangt, ihren Betrieb wirtschaftlich nicht mehr aufrechterhalten, muss sie sich an einem anderen Ort ansiedeln, an dem kein „Grundwasserstress“ zu verzeichnen ist.
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Fehlende Kontrollen des Wasserverbrauchs der industriellen Schlachtfabrik und nicht beschriebene Maßnahmen bei potenziell vorhandenen Havarie-Gefahren
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Kontrolle des Grundwasserverbrauchs
Auf Seite 65 werden erstaunlicherweise lediglich „Eigenüberwachungsmaßnahmen“ beschrieben, z. B.: „Die aus Brunnen 1 und Brunnen 2 entnommenen Wassermengen (aus dem Grundwasser/Anmerkung der Unterzeichner) werden monatlich registriert und in einem Betriebstagebuch festgehalten. In beiden Brunnen sowie in allen Grundwassermessstellen erfolgen monatliche Wasserstandsmessungen. Sollten durch die Eigenüberwachung Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Wasserstände sowie der Grundwasserbeschaffenheit festgestellt werden, wird die untere Wasserbehörde des Landkreises unverzüglich informiert.“
Aus dieser Beschreibung kann/muss gefolgert werden, dass trotz der beabsichtigten Entnahme von Grundwasser im exorbitant hohen Umfang von 240.000.000 Litern/a eine kontinuierliche Kontrolle durch die Untere Wasserbehörde offenbar überhaupt nicht vorgesehen ist, wie sie aber bei Netzwasserbezug mit geeichten Messzählern z. B. zwingend vorgeschrieben ist. Angesichts des Tatbestandes, dass „Wiesenhof“ 2015 durch eigenmächtige, illegale Erhöhung seiner Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten bereits gegen behördliche Auflagen grob widerrechtlich verstoßen hatte, ist eine fehlende kontinuierliche Kontrolle des Verbrauchs durch eine Behörde objektiv fragwürdig. Es geht hier schließlich um das immer rarer werdende Allgemeingut „Grundwasser“.
Zudem stellt sich die Frage, wie „vorgereinigte“ Abwassermengen, resultierend aus dem Umfang der Grundwasser-Entnahmen, (nachvollziehbar) gebührenpflichtig mit dem Märkischen Abwasser- und Wasserzweckverband abgerechnet werden können, wenn die Grundwasser-Entnahmen von „Wiesenhof“ nur „eigenüberwacht“ werden.
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Abwasser-Problematik bei erheblichen Betriebsstörungen
Die wasserrechtlichen UVP-Unterlagen beschreiben auf Seite 99 sog. „Altlasten“, erörtern aber lediglich deren potenziell negative Wirkungen auf die Qualität der Grundwasser-Entnahmen für „Wiesenhof“: „Die im östlichen Anstrom der Betriebsbrunnen lokalisierte altlastverdächtige Fläche „Fäkalverkippung, Schlachthof“ (Reg.-Nr. 0329610313) lässt einen jahrelangen Eintrag von Stickstoffverbindungen, organischem Kohlenstoff (v.a. Fette), Phosphor und Salzen der Hauptanionen und -kationen /6/ in das Grundwasser vermuten, der spätestens in den 1990er Jahren endete. Die in den GWMS und Brunnen des GWLK III gegenüber einem unbeeinflussten Zustand festzustellende leicht erhöhte Mineralisation in Form von Sulfat- und Chloridsalzen steht sehr wahrscheinlich im Zusammenhang mit den ehemaligen Abwässereinträgen der Tierproduktion (Reg.-Nr. 0329610313) und des ehemaligen „KIM-Schlachthofs“ (Reg.-Nr. 0329610693) sowie ggf. mit Sickerwässern aus umliegenden Deponien. Die Beeinflussung des Grundwassers ausgehend von den altlastverdächtigen Flächen wird tendenziell abnehmen, da hier seit 1990 kein Stoffeintrag mehr stattfindet und die an die Untergrundmatrix absorbierten Stoffe mit der Grundwasserneubildung sukzessive gelöst und mit dem Sicker- und Grundwasser abtransportiert werden.“
Tatsächlich waren aber z. B. in 2011/2012 ungeklärte, stark verunreinigte Schlachtabwässer infolge einer behaupteten oder tatsächlichen „Abwasserhavarie“ im nahe gelegenen Wald versickert und haben dort unter Verbreitung übelsten Gestanks den Boden verschmutzt (siehe Fotos https://kw-stinkts.de/regenwasser-oder-bodenverunreinigung/). Wie lange und in welcher Menge dort ungeklärte „Havarie-Abwässer“ versickerten, ist uns nicht bekannt. Gleichermaßen üblen Gestank soll auch zur Versickerung gebrachtes, angebliches Regenwasser verbreitet haben (siehe gleiche Quelle).
Die o. g. pauschal vorgetragene Behauptung, seit 1990 seien keine (Schad)-“Stoffeintragungen“ mehr erfolgt, kann jedenfalls so nicht den Tatsachen entsprechen.
Zudem: Dass Abwasserrohre sofort bemerkbar oder nicht sofort bemerkbar platzen können, auch infolge Verstopfungen von Abwasserrohren stark verunreinigte Abwässer an nicht vorgesehenen Stellen austreten und versickern können usw., entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die möglichen Auswirkungen potenziell gravierender Störfälle bei der Entsorgung stark verschmutzter Abwässer auf das vor Ort geförderte Grundwasser, auf das in unmittelbarer Umgebung befindliche Wasserschutzgebiet und die nahe gelegenen Wohnsiedlungen mit ihren beiden besonders schutzwürdigen Einrichtungen werden jedoch in den wasserrechtlichen UVP-Unterlagen überhaupt nicht beschrieben und untersucht. Gleiches gilt hinsichtlich der Vermutung, dass die Lkw, die Lebend-Geflügel anliefern, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon wegen des Gestanks nach dem Entladen auch kontinuierlich gereinigt werden, wobei unterstellt wird, dass die Lebend-Geflügel-Container auch wirklich immer innerhalb der Schlachtfabrik gereinigt und die dadurch entstehenden Abwässer ordnungsgemäß entsorgt werden. Wo und wie eine Fahrzeugreinigung dann aber vollzogen wird und wo in diesem Fall die Abwässer verbleiben, geht aus den wasserrechtlichen UVP-Unterlagen ebenfalls nicht hervor.
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Zu geringe Untersuchungszeiträume der Grundwasserbestände in den wasserrechtlichen UVP-Unterlagen
Die „Zeitung für kommunale Wirtschaft“ beschreibt den „Grundwasserstress“ im Bundesland Brandenburg am 23.09.2025 wie folgt (https://www.zfk.de/wasser-abwasser/grundwasser-neubildung-wasserversorgung-brandenburg): „Brandenburg erlebt seit 1980 einen dramatischen Rückgang der Grundwasser-Neubildung. In einer neuen Studie beziffern die Hydrologen Till Francke und Maik Heistermann von der Universität Potsdam den Rückgang auf etwa 40 Prozent. Das Problem: Brandenburg gehört mit nur 500 bis 700 Millimetern Niederschlag pro Jahr zu den trockensten Bundesländern Deutschlands.“
Die Tatsache der stark abnehmenden Grundwasser-Neubildung im Land Brandenburg seit 1980 wird auch in anderen aktuellen Untersuchungen bestätigt (z. B. https://nhess.copernicus.org/articles/25/2783/2025/). Dort wird plausibel sogar eine Mindestfläche der Untersuchung von 500 km2 zugrunde gelegt, um die Auswirkungen von Unsicherheiten der Zu- und Ablaufströme unterirdischer Wassereinzugsgebiete zu verringern. In den wasserrechtlichen UVP-Unterlagen wird hingegen nur von einer nicht hinreichend begründet festgelegten „Untersuchungsfläche“ von 1,27 km² ausgegangen.
Die wasserrechtlichen UVP-Unterlagen beziehen sich zudem lediglich auf einen Untersuchungszeitraum ab 2000, gehen also von bereits abgesunkenen Grundwasserbeständen aus. Dadurch wird die seit Jahrzehnten stetige Abnahme der Grundwasser-Neubildung erheblich verharmlosend relativiert. Wie den Ausführungen unter https://www.bund-brandenburg.de/service/presse/pressemitteilungen/news/neue-studie-zeigt-grundwasserstress-im-grossteil-brandenburgs-bund-brandenburg-fordert-umdenken-bei-der-wasserpolitik/ zu entnehmen ist, ist das Grundwasser in Brandenburg in vielen Regionen äußerst knapp. In 15 von 18 Landkreisen und kreisfreien Städten herrscht bereits heute Grundwasserstress.
Dem wasserrechtlichen Antrag von „Wiesenhof“ auf Erlaubnis von Grundwasser-Entnahmen im Umfang von 240.000.000 Litern/a darf angesichts dieser Sachlage nicht entsprochen werden.
Sowohl die Untere Wasserbehörde des Landkreises als auch das Landesamt für Umwelt sind aus unserer Sicht verpflichtet, alle im Auftrag von „Wiesenhof“ erstellten UVP-Unterlagen durch neutrale Sachverständige –auch vor Ort!- eingehend auf Seriosität und Plausibilität hin prüfen zu lassen. Die allgemeine Lebenserfahrung bestätigt schlicht die Redewendung: „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing.“ Dass sich Unternehmen, die im Auftrag von „Wiesenhof“ UVP-Gutachten verfassen, den Interessen ihres Auftraggebers anpassen, von dem sie ja auch dafür bezahlt werden, kann nicht überraschen. Umso wichtiger ist die Überprüfung durch neutrale Sachverständige im Auftrag der zu beteiligenden Behörden.
Mit freundlichen Grüßen
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