Einwendung zum Thema Nachbarschaft Politik Grundwasser usw

An das 
Landesamt für Umwelt
Genehmigungsverfahrenstelle Süd
Postfach 601061
14410 Potsdam

 

Einwendungen gegen das Vorhaben mit der Vorhaben-ID Süd-G03824

(Antrag der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH, Am Möllenberg 3 – 9 in 15713 Königs Wusterhausen auf Genehmigung der Erhöhung der Schlachtkapazitäten von 190 t/d auf 375 t/d und Erhöhung der Verarbeitungskapazitäten auf 312 t/d)

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Antrag der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH („Wiesenhof“) auf (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten tragen wir nachfolgende Bedenken vor.

Das Haupt- und alle spezifischen Teilgutachten, die die Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH zur Umweltverträglichkeitsprüfung, also die Untersuchung der ggf. erheblichen Umweltauswirkungen ihres Antrages auf (Fast-)Verdoppelung ihrer Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten, vorgelegt hat, enthalten z. T. tatsachenwidrige und/oder nicht nachvollziehbare Angaben infolge „Verschweigens“ von Fakten und/oder Nutzung den tatsächlichen Sachverhalt verschleiernder/verharmlosender Formulierungen und/oder Nutzung nicht nachvollziehbarer Datengrundlagen.

  1. Ignorierung zweier besonders schutzbedürftiger Einrichtungen (hier kommunale Kita „Räuberberg“ und kommunale „Fontane-Grundschule“)

Gegenstand der vorgelegten Begutachtung der „Umweltverträglichkeit“ der beabsichtigten (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten ist eine 1 km-Fläche rund um den Standort des beantragenden Unternehmens („Untersuchungsgebiet“). Auf Seite 25 besagt das Gutachten: „Innerhalb des 1 km-Umkreis-Untersuchungsgebiets befindet sich ein Großteil der Ortslage Niederlehme mit Wohnbauflächen, Gewerbe und Industrie. Der Standort des Anlagen-/Betriebsgeländes, außerhalb von Wohngebieten in einem Gewerbegebiet, überwiegend umgeben von Waldflächen, ist in Hinblick auf das Schutzgut („Mensch“/Anmerkung der Verfasser) zweckdienlich.“

Allein schon die Benutzung der Formulierungen „außerhalb von Wohngebieten“ und „zweckdienlich“ ist irreführend und verschleiert das Problem, dass sich der industrielle Schlachthof tatsächlich in ganz enger Nachbarschaft zu Wohngebieten befindet (lt. Gutachten nur „gut 100 m“).

Auf Seite 26 heißt es weiter: „Besonders schutzbedürftige Bereiche wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser und Pflegeheime sind im näheren Umfeld der zu ändernden/erweiternden Anlage nicht vorhanden.“

Tatsächlich befinden sich aber im „Untersuchungsgebiet“ (mit seinem Radius von 1 km um den Standort der Schlachtfabrik herum) in einer Entfernung von rund 260 m Luftlinie nördlich die kommunale Kita „Räuberberg“, Zernsdorfer Straße 8, 15713 Königs Wusterhausen, und in einer Entfernung von rund 250 m Luftlinie südlich das Schulgrundstück der kommunalen „Fontane-Grundschule“, Goethestraße 60, 15713 Königs Wusterhausen (siehe Anhang 1, Standorte rot eingekreist). So benennt z. B. die Abbildung auf den Seiten 89, 186 usf. zwar explizit das Schulgrundstück mit seinen bestehenden Schulgebäuden als „Fontane-Grundschule“. Als „Untersuchungsgegenstände“ hinsichtlich der beantragten Erweiterungsauswirkungen sind aber lediglich benachbarte Wohngebiete und ein benachbartes Gewerbegebiet mit roter Umkreisung markiert. Das ist schon mehr als irreführend merkwürdig (siehe Anhang 2, Standorte der Kita und der Grundschule mit blauer Umkreisung von uns eingefügt).

Wegen beider o. g. besonders schutzwürdiger Einrichtungen hätten jedoch gemäß § 1 Abs. 6 BauGB potenzielle Gefährdungen der dort aufgeführten Schutzgüter und gemäß Abs. 7 lit. j BauGB Auswirkungen, die aufgrund einer potenziell bestehenden Anfälligkeit des bestehenden Unternehmens auch für schwere Unfälle anzunehmen sind, mit besonderer Sorgfalt analysiert, beschrieben und bewertet werden müssen. Die mehr oder weniger banale Beschreibung der allgemein üblichen Sachverhalte, dass Brandschutzkonzepte vorliegen, eine Sprinkleranlage und Feuerlöscher vorhanden sind usw., und die pauschale Behauptung im Gutachten auf Seite 61, „Unter der Voraussetzung, dass die gängigen Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden, liegt durch den Betrieb der Anlage keine erhöhte Anfälligkeit für die Risiken von schweren Unfällen vor.“, können eine präzise Analyse und detaillierte Bewertung potenziell bestehender Risiken im Hinblick auf besonders schutzwürdige Einrichtungen (Kita und Grundschule) jedoch nicht ersetzen. Eine solche Risiko-Analyse und –Bewertung wurden jedoch offensichtlich nicht vorgenommen, obwohl z. B. das in den Kühlaggregaten benutzte Ammoniak objektiv explosionsgefährlich ist. Analog gilt das auch im Hinblick auf eng benachbarte Wohnsiedlungen der industriellen Schlachtfabrik.

Da trotz geplanter (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten kein Personalaufwuchs geplant ist, wie mehrfach von der Geschäftsleitung öffentlich vorgetragen wurde, ist zu vermuten, dass die Arbeitsbelastung der Beschäftigten mithin deutlich ansteigen wird. Die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass mit steigendem Grad der Arbeitsbelastung Unfall- und Havarie-Risiken überproportional zunehmen. Dieser aus unserer Sicht wesentliche Aspekt findet in den UVP-Unterlagen allerdings überhaupt keine Berücksichtigung, hätte aber schon wegen der Wohnbesiedlung in enger Nachbarschaft der Schlachtfabrik und insbesondere wegen der beiden besonders schutzwürdigen Einrichtungen in der Nähe aus unserer Sicht nach zwingend untersucht und bewertet werden müssen.

Ob das Ignorieren beider o. g. besonders schutzwürdiger Einrichtungen grober Unsorgfalt oder Vorsatz geschuldet ist, sei hier hintangestellt. Die Tatsache ihrer Nichtberücksichtigung an sich lässt jedoch bereits an der Seriosität der vorgelegten Gutachten erhebliche Zweifel entstehen, die sich dadurch verstärken, dass z. B. die aus bestimmten Bereichen der Produktion entstehende Abluft mit ihren potenziell schädlichen Aerosolen künftig über einen noch zu errichtenden, 12 m hohen Abluftturm abgeführt werden soll. Es werden aber lediglich „Messergebnisse“ (aus 2018) der bestehenden Abluftanlage vorgelegt und keinerlei Aussagen darüber getroffen, inwiefern sich die Abluft-Ausbreitung durch den geplanten 12 m hohen Abluftturm verändern wird.

  1. Tatsachenwidrig dargestellte Lage der industriellen Schlachtfabrik im Gewerbegebiet

Durchgängig wird im Hauptgutachten und seinen vielen Einzelgutachten zu bestimmten Sachverhalten immer wieder betont: „Der Teilflächennutzungsplan 2 (FNP, 05/1998) weist den Standort des Geflügelschlachthofes als Gewerbegebiet (GE) aus. Ein Bebauungsplan liegt für den Standort nicht vor. Der Geflügelschlachthof befindet sich planungsrechtlich im unbeplanten Innenbereich (laut Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung der Gemeinde Niederlehme).“ Die Gutachter halten es allerdings tatsachenwidrig keiner Erwähnung für nötig, dass innerhalb dieses Gewerbegebietes lt. geltendem Teil-Flächennutzungsplan grundsätzlich nur gewerbliche Nutzungen zulässig sind, die das Wohnen nicht oder nicht wesentlich stören (sog. „Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“). Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft zu Wohngebieten (und zwei in den UVP-Unterlagen ignorierten, besonders schutzwürdigen Einrichtungen) ist diese Nutzungseinschränkung des Gewerbegebietes auch vernünftig nachvollziehbar.

Ohne jeden Zweifel gehört eine industrielle Schlachtfabrik wie „Wiesenhof“ nicht zur Gruppe von „Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“. Sie darf dort lediglich aus bestandsschutzrechtlichen Gründen produzieren, da sie bereits Ende der Sechzigerjahre zu DDR-Zeiten dort angesiedelt worden war. Das gilt analog auch für eine Geflügel-Mastanlage (rechtlich ein von der Schlachtfabrik unabhängiges Unternehmen, allerdings derselben „Firmen-Familie“, der PHW-Gruppe, zugehörig), von der die Schlachtfabrik u. a. auch ihr Schlachtvieh bezieht. Lt. Wikipedia soll durch den „Bestandsschutz“ verhindert werden, dass neue oder geänderte Gesetze/Verträge etc. in die Rechte Dritter eingreifen und diese Rechte einschränken oder gar beseitigen. Hinsichtlich der beantragten (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten der industriellen Schlachtfabrik hätte folglich geprüft werden müssen, ob diese mit dem bestehenden „Bestandsschutz“ überhaupt kompatibel ist. Das ist jedoch aus unserer Sicht gar nicht geschehen.

Die (unserer Auffassung nach entweder auftragsgemäß vorsätzlich oder grob fahrlässig) unvollständige gutachterliche Darstellung der „Lage“ der industriellen Schlachtfabrik in einem Gewerbegebiet unterschlägt wahrheitswidrig die dargestellte, prinzipiell bestehende Nutzungsbeschränkung im Gewerbegebiet sowie den Bestandsschutz-Sachverhalt. Die von „Wiesenhof“ beantragte Genehmigung zur (Fast)-Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten kann sich aus unserer Sicht allerdings per se nicht mehr auf „Bestandsschutz“ berufen. Geplant sind bereits jetzt ein Neubau für die Produktion und für den Sozialbereich mit rund 3.900 m2 überbauter Fläche, was mit „Bestandsschutz“ nicht das Geringste zu tun hat. Ob in einigen Jahren weitere Kapazitätserhöhungen mit erheblichen Baumaßnahmen zu erwarten sind, ist nicht auszuschließen. Daher muss aus unserer Sicht der aktuelle „Wiesenhof“-Antrag auf (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten als „Neu-Antrag“ gewertet werden, der den „Bestandsschutz“ der industriellen Schlachtfabrik im Gewerbegebiet schlichtweg aufhebt. Die Behauptung (Seite 1), eine UVP sei nicht zwingend erforderlich, werde aber hiermit beantragt, ist schon deshalb falsch und irreführend.

Dass eine Stadtverordnetenmehrheit ohne jede Risiko-Analyse und -Bewertung am 13.10.2025 einen „Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Geflügelschlachthof Niederlehme“ beschlossen hat, und zwar mit dem Ziel, in das Gewerbegebiet für ausdrücklich nur „Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“ quasi ein industrielles „Sondergebiet“ zu implementieren (siehe Beschlussvorlagen der Bürgermeisterin in den Anhängen 3 und 4), ändert am dargestellten Sachverhalt nichts. Sowohl hinsichtlich einer Änderung des B-Plans als auch hinsichtlich einer Änderung des geltenden Teil-Flächennutzungsplans sieht das BauG unserer Auffassung nach die Öffentlichkeitsbeteiligung zwingend vor. Seitens der Bürgerschaft sind wegen der in unmittelbarer Nachbarschaft zur Schlachtfabrik befindlichen Wohngebiete und wegen der beiden besonders schutzwürdigen Einrichtungen (Kita und Grundschule) zahlreiche, sachlich begründete Widerstände zu erwarten, die auch die Genehmigungsbehörden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht ignorieren können und werden. Das geradezu im Hinblick auf die Wirtschaftsmacht der industriellen Schlachtfabrik willfährige Vorhaben der Stadt, in das nutzungsbeschränkte Gewerbegebiet für „Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“ trotz Kita, Grundschule und sehr naher Wohnbebauung ein „industrielles Sondergebiet“ für die Schlachtfabrik zu implementieren, dürfte deshalb nur sehr geringe Erfolgsaussichten haben, zumal dieser „Aufstellungsbeschluss“ für dieses „Sondergebiet Geflügelschlachthof“ bereits jetzt ohne nachvollziehbare Notwendigkeit pauschal eine „GRZ 0,7“ und Gebäudehöhen von 19 – 24 m festlegt. Beides geht weit über das hinaus, was nach unserer Kenntnis für die von „Wiesenhof“ bislang öffentlich bekannte und beantragte (Fast)-Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten erforderlich ist.

Der mit Stadtverordnetenmehrheit ohne jegliche Risiko-Analyse beschlossene „Aufstellungsbeschluss“ (siehe Anhänge 3 und 4) wird zudem irreführenderweise ausschließlich mit „Bestandssicherung“ der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH begründet und enthält –den tatsächlichen Sachverhalt geradezu arglistig verschleiernd- keinerlei Hinweise auf die zu diesem Zeitpunkt bereits öffentlich ausliegenden Unterlagen zum Antrag der Schlachtfabrik zur (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten, so wie die eingereichten UVP-Gutachten die Existenz besonders schutzwürdiger Einrichtungen in der Nachbarschaft der Schlachtfabrik gänzlich unterschlagen. Das läuft einerseits dem kommunalverfassungsrechtlich zwingend vorgesehenen Transparenzgebot und andererseits den entsprechenden Transparenz-Regelungen des BauG diametral zuwider. Schon unter diesem Aspekt ist der Antrag der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH aus unserer Sicht gar nicht genehmigungsfähig, unabhängig davon, ob sich der o. g. „Aufstellungsbeschluss“ mit dem vorgesehenen industriellen „Sondergebiet Geflügelschlachthof“ umsetzen lassen wird oder nicht.

Zudem wurde bereits von der Stadt ein Auftrag zur Erarbeitung eines Flächennutzungsplans für die Gesamtstadt extern vergeben. Ein „Vorentwurf“ hatte im Jahr 2016 die frühzeitige Beteiligung bereits durchlaufen und dürfte integraler Bestandteil des beauftragten Gesamt-Flächennutzungsplans werden. Weshalb vor Beschluss dieses beauftragten Gesamt-Flächennutzungsplans (also des vorbereitenden Bauleitplans der Stadt) bereits jetzt im noch dazu absolut intransparenten und aus unserer Sicht rechtswidrigen „Hauruck“-Verfahren ein verbindlicher Bebauungsplan für die industrielle Schlachtfabrik und die Änderung der von ihr genutzten Fläche im gültigen Teil-Flächennutzungsplan durchgedrückt werden sollen, erschließt sich generell nicht.

Nur wenn man unterstellt, dass es „Hinterzimmer“-Absprachen zwischen „Wiesenhof“ und der Stadt im Hinblick auf die beantragte (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten gibt (Eine potenzielle Drohung der Standortschließung der Schlachtfabrik mit ihrem damit verbundenen Arbeitsplatz- und Gewerbesteuer-Verlust wäre ein aus „Wiesenhof“-Sicht besonders schlagkräftiges Argument!), erhält das „Durchdrücken“ des o. g. „Aufstellungsbeschlusses“ zur Schaffung eines industriellen „Sondergebietes Geflügelschlachthof“ einen Sinn. Dieser aus unserer Sicht kommunalverfassungsrechtlich allerdings rechtswidrige Sachverhalt muss im behördlichen Genehmigungsverfahren allerdings Berücksichtigung finden, ungeachtet der Tatsache, dass die beabsichtigte Änderung des geltenden Teil-Flächennutzungsplans ohnehin noch nicht rechtswirksam ist und auch nicht eingeschätzt werden kann, ob sie überhaupt und wann sie ggf. rechtswirksam wird.

  1. Keine hinreichende Beurteilungsmöglichkeit des Sachverhalts „beantragte (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten“ infolge fehlender Vergleichsdaten zwischen aktuellem Ist-Zustand der industriellen Schlachtfabrik und zu erwartendem Zustand nach (Fast-)Verdoppelung der Kapazitäten

Alle Gutachten und Einzelgutachten zu voraussichtlichen Immissionen, zu Verkehrsströmen etc. infolge der beantragten (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten weisen lediglich (vermutlich vom beantragenden Unternehmen “gelieferte“) Annahme-Daten auf, die jedoch mangels aktueller Ist-Daten weder für Genehmigungsbehörden noch für die betroffene Bürgerschaft hinsichtlich ihrer Richtigkeit nachvollziehbar sind.

In der Sitzung des Ortsbeirats Niederlehme am 10.09.2025 (und ähnlich in nachfolgenden Gremiensitzungen der Stadtverordnetenversammlung) formulierte z. B. der „Wiesenhof“-Geschäftsführer, Herr Hüttemeyer, sinngemäß, dass die beantragte (Fast-)Verdoppelung der Kapazitäten der industriellen Schlachtfabrik weder zu erhöhten Immissionen noch zu nennenswert erhöhten Lkw-/Pkw-Verkehrsströmen führen und nur eine geringfügige Überschreitung der (angeblich) genehmigten Wasserentnahmen im Umfang von 240.000 m3/Jahr (Grundwasser) und 80.000 m3/Jahr (Netzwasser) erfordern würde. Da entsprechende Angaben zum aktuellen Ist-Zustand gänzlich fehlen, erschließen sich unterstellte Immissions-, Verkehrsbelastungsfolgen und der vermeintlich nur geringe Wassermehrverbrauch infolge der beabsichtigten, drastischen Kapazitätserweiterungen noch nicht einmal ansatzweise. Es mag sein, dass sich infolge einer (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten der industriellen Schlachtfabrik nicht auch daraus resultierende Immissionen, Verkehrsströme, Wasserverbräuche etc. gleichermaßen verdoppeln. Welche spezifischen Folgen sich aus der beantragten (Fast-)Verdoppelung der Kapazitäten jeweils in Relation zum Ist-Zustand ergeben, hätte jedoch in den ausgelegten UVP-Unterlagen dargelegt, erörtert und bewertet werden müssen. Den Gutachten ist das jedoch nicht entnehmbar.

Wenn z. B. Herr Hüttemeyer öffentlich behauptet, die Zahl der Lkw-Fahrten zur Anlieferung der schlachtreifen Tiere und zur Auslieferung fertig verarbeiteten Geflügelfleisches sowie zur Entsorgung von Schlacht- und sonstigen Abfällen würde sich trotz der (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten deshalb nur geringfügig erhöhen (z. B. Seite 84, lit. f behauptete, maximal 33 anliefernde Tiertransporter), weil ja das Gewicht der Schlachthühner auf 2,5 kg/Tier erhöht und die Lkw-Ladekapazitäten der An- und Auslieferung zukünftig auch besser genutzt würden, so verbleibt diese Darstellung auf dem Niveau einer unbegründeten Behauptung. Die im Gutachten zugrunde gelegten, zu erwartenden, wie auch immer quantitativ geschätzten Lkw-Fahrten mit ihren Abgas- und Lärmimmissionen ohne Relation zum Ist-Zustand sind weder plausibel noch aussagekräftig (siehe Seite 171).

Die Nachvollziehbarkeit der zugrunde gelegten („Schätz“-)Daten ist im Genehmigungsverfahren aus unserer Sicht aber von ganz wesentlicher Bedeutung. Es muss z. B. hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrsströme realistischerweise davon ausgegangen werden, dass die beantragte Genehmigung der (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten der industriellen Schlachtfabrik –im Gegensatz zur wasserrechtlichen Genehmigung und ggf. der Genehmigung von maximalen Abluft-Immissionen mit ihren Aerosolbestandteilen- nicht unter der Auflage einer Höchstzahl von Lkw-, Pkw-, Gabelstapler-Fahrten etc. erfolgt, was wiederum dann eine Art „Freifahrschein“ für eine beliebige Zahl von Lkw-Fahrten trotz Lärm-, Staub- und Abgas-/Geruchsimmissionen darstellt. Die umfangreichen Erläuterungen der Messverfahren und die zahlreichen, eingereichten Tabellen vermögen an der systemisch bedingten, mangels plausiblen Vergleichsmaßstabs fehlenden Aussagekraft der zugrunde gelegten, vermutlich zur Erlangung der Genehmigung eher zu niedrig geschätzten Daten nichts zu ändern. Dass z. B. auch bei der Beurteilung der Verlärmung der in enger Nachbarschaft zur Schlachtfabrik befindlichen Wohngebiete ohnehin nicht mit der gebotenen Sorgfalt gearbeitet worden sein kann, zeigt sich darin, dass der durch den BER verursachte Fluglärm überhaupt nicht erwähnt wird. Bei aus östlicher Richtung kommenden Winden werden die Wohngebiete aber durch startende Flugzeuge einer ganz erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt.

Gleiches gilt z. B. auch für die „abschließende“ Beurteilung von Immissionen von Keimen und Bioaerosolen (u. a. Seiten 176 ff und Seiten 201 ff „Anhang 8“), zumal lt. „Anhang 8“ Messungen ausschließlich im Februar 2020 und nicht z. B. im Sommer bei hohen Außentemperaturen nochmals durchgeführt wurden. Es kann insofern weder dargelegt werden noch erschließt es sich, ob wechselnde Außentemperaturen u. a. einen erheblichen oder nicht erheblichen oder keinen wie auch immer gearteten Einfluss auf die Funktion der Abluftreinigungseinrichtung und der Verteilung der „gereinigten Abluft“ in die Umgebung haben. Die aufgeführten Messdaten sind zudem nicht aussagekräftig, und zwar nicht nur aufgrund fehlender Vergleichsdaten zum Ist-Zustand und wenigstens einer aus unserer Sicht notwendigen, weiteren Messung bei hochsommerlichen Außentemperaturen, sondern auch deshalb, weil ein Großteil der „Abluft“ bei Antragsgenehmigung zukünftig in einem neu zu errichtenden 12 m hohen Abluftturm abgeführt werden soll. Das dürfte aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Verteilung der „gereinigten Abluft“ der industriellen Schlachtfabrik auf die Umgebung einen erheblichen Einfluss haben. Auch das Problem, welche Auswirkungen im Falle eines Ausfalls der Abluftreinigungsanlage im geplanten, 12 m hohen Abluftturm entstehen können, findet in den UVP-Unterlagen keinerlei Berücksichtigung. Maschinen, so auch eine Abluftreinigungsanlage, mögen zwar eine gewisse, auch lange Zeitdauer über ohne Probleme funktionieren. Trotzdem müssen auch potenzielle Wirkungen eines Ausfalls von Maschinen Beachtung finden und potenzielle Folgewirkungen bewertet werden.

  1. Aus unserer Sicht derzeit illegale Grundwasser-Entnahmen in exorbitant hoher Menge

Mit Mail vom 15.10.2025 hatten wir die Stadt auf die Problematik des extrem hohen Wasserverbrauchs der industriellen Schlachtfabrik hingewiesen (siehe Anhang 5) und gebeten, sich Einblick in die angeblich vorliegenden wasserrechtlichen Genehmigungen von „Wiesenhof“ zu verschaffen. Der sparsame Umgang mit den Grundwasser-Vorräten unserer Stadt stellt schließlich eine unsere Existenz sichernde Daseinsvorsorge dar. Nachvollziehbare Verbrauchsdaten des Ist-Zustandes und nachvollziehbare (geschätzte) Verbrauchsdaten nach der beabsichtigten (Fast)-Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten der industriellen Schlachtfabrik liegen öffentlich aber nicht vor. Dass „Wiesenhof“ schon aus Kostengründen versucht, seinen Wasserverbrauch nichts ins „Uferlose“ steigen zu lassen, ist unstrittig, ändert aber nichts an der Tatsache des generell exorbitant hohen Wasserverbrauchs einer industriellen Schlachtfabrik.

Nach Angabe des „Wiesenhof“-Geschäftsführers liegt der aktuelle Wasserverbrauch der Schlachtfabrik deutlich unter der vermeintlich genehmigten Grundwasser-Entnahmemenge im Umfang von 240.000 m3/Jahr und 80.000 m3/Jahr Netzbezug und würde sich bei der beabsichtigten (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten nur „wenig“ oberhalb dieser vermeintlich genehmigten Wassermengen bewegen.

Tatsächlich hatte der Naturschutzbund Deutschland (NABU)/Landesverband Brandenburg e.V. mit Unterstützung der Bürgerinitiative „KW stinkst`s“ aber verwaltungsgerichtlich die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 03. Dezember 2018 gegen die Änderungsgenehmigung des Landesamtes für Umwelt vom 01. November 2018 erstritten. Mit dieser Änderungsgenehmigung war der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH unter Anordnung der sofortigen Vollziehung von der Umweltbehörde grob formfehlerhaft gestattet worden, die Schlachtkapazität von 120.000 auf 160.000 Tiere pro Schlachttag zu erhöhen sowie statt 190 Tonnen 352 Tonnen Lebendgewicht pro Tag bei einer „Schlachtgeschwindigkeit“ von 10.000 Tieren pro Stunde zu schlachten (siehe Anlage 6, Urteil des Verwaltungsgerichtes). Die Beschwerde der Umweltbehörde (und der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH) beim Oberverwaltungsgericht blieb ohne jeden Erfolg. Der OVG-Beschluss aus Juli 2021 war unanfechtbar, die 2018 beabsichtigte und grob formfehlerhaft genehmigte „Wiesenhof“-Kapazitätserweiterung durfte nicht vorgenommen werden (siehe Anlage 7, Beschluss des Oberverwaltungsgerichtes).

Mit Bescheid vom 08. Oktober 2015 hatte die Untere Wasserbehörde des Land-kreises Dahme-Spreewald der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH aber zuvor bereits eine neue wasserrechtliche Erlaubnis erteilt und alle vorherigen wasserrechtlichen Bescheide aufgehoben, gegen die der NABU allerdings fristgerecht am 6. Dezember 2016 Widerspruch erhoben hatte. Selbst zum Zeitpunkt des OVG-Urteils in 2021 hatte die Untere Wasserbehörde (mehr als seltsamerweise!) über diesen Widerspruch immer noch nicht entschieden. Infolge der beiden Gerichtsurteile darf die Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH nach unserer Auffassung aber lediglich aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides vom 26. Januar 2010 Lösch- und in geringem Umfang Bewässerungswasser dem Grundwasser entnehmen. Das sind lediglich folgende Fördermengen: 1.200 m3/Jahr Löschwasser und bis zu 50 m3/Jahr „Bewässerungswasser“ zur Funktionssicherung der Löschwasser-Tiefbrunnen. Diese aus unserer Sicht genehmigten, sehr geringen Grundwasser-Entnahmemengen stehen jedoch im völligen Gegensatz zu den von der Geschäftsführung behaupteten, angeblich für Produktionszwecke genehmigten, exorbitant hohen Entnahmemengen (240.000 m3/Jahr Grundwasser-Entnahmemenge und 80.000 m3/Jahr Netzbezug). Selbst diese angeblich bislang genehmigten Entnahmemengen würden bei der nunmehr beantragten Genehmigung auf (Fast-)-Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten überschritten werden. Die rechtlich offensichtlich vorhandene, sehr unterschiedlich interpretierte Gemengelage, welche Grundwasser- bzw. Netzwasser-Entnahmen tatsächlich wasserrechtlich erlaubt sind, ist für juristische Laien kaum noch durchdringbar, hätte jedoch in den UVP-Unterlagen wegen ihrer zentralen Bedeutung dargestellt und problematisiert werden müssen.

In den eingereichten UVP-Gutachten wird jedoch dieser Sachverhalt lediglich verharmlosend -wie folgt- beschrieben (z. B. auf Seite 7): „Wesentliche Änderungen des Schlachthofs wurden zuletzt mit Genehmigungsbescheid vom 01.11.2018 (Reg.Nr. 50.022.Ä0/16/7.2.1G/T12) zum Antrag nach § 16 BImSchG zur Erhöhung der Schlachtleistung auf 352 t/d Lebendtiergewicht sowie geringfügiger baulicher Änderungen genehmigt. Diese Genehmigung wurde aufgrund der Verletzung des Koordinierungsgebotes und des damit verbundenen Verfahrensfehlers mit Bescheid vom 06.10.2021 aufgehoben, sodass unter anderem die genehmigte Kapazität auf 190 t/d zurückgefallen ist.“ und „Die für die geplante Produktion erforderliche eigene Grundwasserförderung entspricht der zurzeit erlaubten Grundwasserentnahmemenge in Höhe von 660 m³/d bzw. 240.000 m³/a, die parallel zu diesem immissionsschutzrechtlichen Verfahren einschließlich Durchführung einer separaten UVP nochmals formal beantragt wird.“

Diese zweite Formulierung wirft selbstverständlich die grundsätzliche Frage auf, weshalb die vermeintlich wasserrechtlich „erlaubten“ Grundwasser-Entnahmemengen nun nochmals „formal“ neu beantragt werden, wenn „Wiesenhof“ angeblich doch bereits eine rechtswirksame Genehmigung vorliegen hat. Dazu besteht doch überhaupt kein Erfordernis, sollte tatsächlich eine rechtswirksame, wasserrechtliche Entnahme-Genehmigung vorliegen.

Vielmehr verstärkt sich der Verdacht, dass nach wie vor das seit 2016 laufende Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen ist und „Wiesenhof“ befürchten muss, dass dem NABU-Widerspruch vom 6. Dezember 2016 stattgegeben wird.

Zudem: Sich auf eine vermeintlich wasserrechtliche „Erlaubnis“ zu beziehen, die wahrscheinlich ebenfalls formfehlerhaft gegeben worden war und gegen die ein seit 2016 (vermutlich) immer noch nicht abgeschlossenes Widerspruchsverfahren läuft, ist aus unserer Sicht ohnehin abwegig, ungeachtet der äußerst fragwürdigen Nicht-Bearbeitung des Widerspruchvorganges durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises.

Schließlich ist der sog. „Grundwasserstress“ gerade im östlichen Teil des Landes Brandenburg infolge viel zu geringer und sich weiter verringernder Niederschläge objektiv unstrittig. Unter Berücksichtigung dieses sich verschärfenden „Grundwasserstresses“ ist es eigentlich prinzipiell auszuschließen, für eine (Fast)-Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten noch weiter erhöhte Grundwasser-Entnahmemengen zu genehmigen. Vielmehr ist die Überprüfung seit vielen Jahren überfällig, welche Verbrauchsmengen dem Unternehmen überhaupt genehmigt wurden und –falls dem seit 2016 anhängigen Widerspruchverfahren nicht stattgegeben wurde/wird- ob sich die ggf. formal wirksam genehmigten Wasserentnahmen angesichts seit Jahren stark sinkender Niederschlagsmengen heute nicht rechtswirksam reduzieren lassen. Aus unserer Sicht kann sich die industrielle Schlachtfabrik hinsichtlich des Grundwasserverbrauchs schon gar nicht auf „Bestandsrecht“ berufen. Ihr war und ist schließlich das seit 2016 (!) laufende Widerspruchsverfahren mit seinen Begründungen bekannt.

  1. Einschlägige Negativ-Erfahrungen mit „Wiesenhof“ in der Vergangenheit

Im Zuge des o. g. erfolglosen Genehmigungsverfahrens zur erheblichen Kapazitätsausweitung aus 2016, die aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Urteile eben gerade nicht umgesetzt werden durfte, stellte sich folgender, illegaler Sachverhalt heraus (zitiert aus https://kw-stinkts.de/schlachtanlage/), „dass der Schlachthof bereits Anfang 2015 die Kapazität eigenmächtig erhöht hatte – vor Erhalt der Genehmigung und sogar bevor der Genehmigungsantrag überhaupt gestellt war. Das Landwirtschaftsministerium verfügte wenig später, dass die Schlachtmenge wieder heruntergefahren werden müsse ..“. Wegen der trotzdem erfolgten Weigerung der Schlachtfabrik, die illegal und eigenmächtig erhöhte Schlachtmenge auf die genehmigte Schlachtmenge zurückzufahren, musste sogar ein Zwangsgeld von 12.000 € bezahlt werden.

In einem Beitrag im „Stadtfunk Königs Wusterhausen“ (https://www.stadtfunk-kw.de/category/themenschwerpunkte/schlachtanlage-wiesenhof/ ) ist darüber hinaus zu erfahren, dass die industrielle Schlachtfabrik -illegal und die Umwelt schädigend- unter anderem ungeklärte Schlachtabwässer in ein nahegelegenes Waldstück geleitet und dort zur Versickerung gebracht haben soll – trotz unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen, einer Grundschule und des nach wie vor bestehenden „Wasserschutzgebietes“ (siehe im Gutachten Abbildung 11 auf Seite 35).

Zudem: Wegen des u. a. vom Gelände der Schlachtfabrik „Wiesenhof“ regelmäßig ausgehenden üblen Gestanks nach Hühnerexkrementen und Verwesung hatte sich die Bürgerinitiative „KW stinkt`s“ 2016 überhaupt erst gegründet. Daran hat sich in der Zwischenzeit auch nichts geändert.

Wie soll man aber einem solchen Unternehmen nach den beschriebenen Negativ-Erfahrungen in der Vergangenheit vertrauen können, dass es Auflagen der Landes-Umweltbehörde und der Unteren Wasserbehörde des Landkreises zukünftig nachkommt, obwohl diese die Kosten erhöhen und zwangsläufig den Gewinn mindern?

Wie soll man diesem Unternehmen vertrauen können, wenn bereits in den aktuell vorliegenden UVP-Gutachten die Existenz besonders schutzwürdiger Einrichtungen wie der Kita „Räuberberg“ und der „Fontane-Grundschule“ ignoriert und der Standort der industriellen Schlachtfabrik in einem „Gewerbegebiet für Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“ tatsachen-/wahrheitswidrig beschrieben wird? Auch unter Berücksichtigung dieser Tatbestände kann/darf der Änderungsantrag der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH zur (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten aus unserer Sicht nicht genehmigt werden.

Industrielle Schlachthöfe haben generell ein schlechtes Image. Das ist zum einen sicherlich darauf zurückzuführen, dass sich Fleisch verzehrende Konsumenten sowohl des Tierleids infolge Massentierhaltung als auch der für die Umwelt negativen Auswirkungen industrieller Schlachtfabriken durchaus bewusst sind und ein „schlechtes Gewissen“ haben, das auf industrielle Schlachthöfe projiziert wird.

Zum anderen tragen industrielle Schlachtfabriken auch selbst zu ihrem schlechten Image bei. Immer wieder sind erhebliche Verstöße gegen behördliche Auflagen zu verzeichnen, immer wieder werden erhebliche Verstöße gegen Arbeitsschutz und absolut mangelnde Fürsorge für die überwiegend im Niedriglohn-Bereich Beschäftigten (z. B. hinsichtlich der Unterbringung) öffentlich. Eine lückenlose Überwachung aller industriellen Schlachtfabriken durch Behörden ist offensichtlich nicht möglich. Das zeigen die immer wieder öffentlich werdenden Verstöße der Betreiber industrieller Schlachthöfe.

Auch dieser wichtige Aspekt muss im Genehmigungsverfahren mit berücksichtigt werden. Die „Wiesenhof“-Verstöße in der Vergangenheit gegen Mengen-Beschränkungen des Schlachtgeflügels und gegen Umweltauflagen machen das deutlich.

Eine industrielle Schlachtfabrik gehört prinzipiell nicht in die unmittelbare Nachbarschaft von Wohnsiedlungen mit ihren immer auch besonders schutzwürdigen Einrichtungen wie Kitas und Schulen, Senioreneinrichtungen etc., sie gehört auch grundsätzlich nicht in die unmittelbare Nähe von Wasserschutzgebieten. Dass diese Tatsachen Ende der Sechzigerjahre anders gesehen und beurteilt wurden, ist keine Begründung dafür, heute „Wiesenhof“ eine (Fast-)Verdoppelung der Schlacht und Verarbeitungskapazitäten zu genehmigen.

Fazit:

Ich widerspreche der Genehmigung. Ich behalte mir vor, nach Prüfung vollständiger Unterlagen weitergehende Einwendungen zu erheben.

Der Antrag der Firma Märkische Geflügelhof-Spezialitäten GmbH auf (Fast)-Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten ist aus folgenden Gründen nicht genehmigungsfähig:

  1. Die beabsichtigte (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten der industriellen Schlachtfabrik und die bereits jetzt geplanten baulichen Erweiterungen können nicht unter „Bestandsschutz“ fallen, weil sie nicht geringfügig oder unwesentlich sind.

  1. Die beabsichtigte (Fast-)Verdoppelung der Schlacht- und Verarbeitungskapazitäten der industriellen Schlachtfabrik und die bereits jetzt geplanten baulichen Erweiterungen müssen vielmehr als Neu-Antrag gewertet werden, dem aber in einem nutzungsbeschränkten Gewerbegebiet („Klein- und Mittelbetriebe mit geringem Störgrad“) wegen der engen Nachbarschaft zu Wohngebieten mit zwei besonders schutzwürdigen Einrichtungen und der unmittelbaren Nähe zu einem Wasserschutzgebiet ebenfalls nicht stattgegeben werden kann.

  1. Die eingereichten UVP-Unterlagen sind weder aussagekräftig noch plausibel (hier insbesondere durchgängiges Fehlen von Bezugsdaten zum Ist-Zustand) und können die behauptete „Umweltverträglichkeit“ schon deshalb nicht begründen.

  1. Die eingereichten UVP-Unterlagen sind auch nicht mit der gebotenen Sorgfalt erstellt worden und daher als Begründung für die behauptete „Umweltverträglichkeit“ völlig unzureichend (Ignorierung zweier besonders schutzwürdiger Einrichtungen, fehlende Analyse und Bewertung potenzieller Folgen eines Havariefalls, Nutzung unvollständiger Messdaten aus 2018, fehlende Berücksichtigung der Folgen eines geplanten 12 m hohen Abluft-Turms, Ignorierung des Problems fehlender rechtswirksamer wasserrechtlicher Erlaubnisse usw.).

Mit freundlichen Grüßen,

Vor- und Nachname, Adresse, E-Mail-Adresse